Verkehrsflächenreinigung

Verkehrsflächenreinigung

Verkehrsflächenreinigung / Ölspurbeseitigung
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie die Straßenverkehrsordnung (StVO) definieren Störungen und Hindernisse sowie die Art, wie diese abzusichern und zu beseitigen sind.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 32 Verkehrshindernisse
„Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. ….“ (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__32.html)

Im Falle der Beseitigung von (wassergefährdenden) Gefahrstoffen sind zudem noch die Bestimmungen des Abfallrechts (KrWG), des Wasserhaushaltsgesetzes und weitere umweltrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
„Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,…..“ (Quelle: www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__5.html)

Damit unterliegen die Straßenbaulastträger Haftungsrisiken, die sich aus ihren Sorgfaltspflichten, insbesondere bei der Beseitigung von Umweltschäden ergeben. Diese gehen über das normale Unfallrisiko weit hinaus.

Besondere Fragestellungen ergeben sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen. Zur Beseitigung von Ölspuren kommen in aller Regel zwei Verfahren zum Einsatz.

Reinigung mit Bindemitteln 
Hierbei handelt es sich um die „Ölbindermethode“ nach DWA Merkblatt 715 (vormals BMI vom 01.04.1985 „Prilerlaß“) und LTwS-Nr. 27 Juni 1999 (Anforderungen an Ölbindemittel).

maschinelle Nassreinigung  
Hierbei handelt es sich um die Nassreinigung gemäß Merkblatt DWA 715 unter Berücksichtigung der Gütebestimmungen nach RAL – GGVU und den Bestimmungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung EfbV zzgl. weiterer relevanter Bestimmungen (WHG, AbfWG, KrWG).

Bei Fragestellungen zur Thematik der Verkehrsflächenreinigung sowie eventuellen Differenzen zwischen Auftraggebern, Auftragnehmern u.U. schadenersatzpflichtigen Versicherern zum angewandten Verfahren und / oder Kostenersatzansprüchen stehen wir Ihnen gern als Sachverständige beratend bzw. im Rahmen der Gutachtenserstellung zur Seite.

Beispiele für Verkehrsflächenreinigung

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