11 wichtige Punkte nach einem Unfall

11 wichtige Punkte nach einem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden,
sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellungvon Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind
grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht
höher als ca. 750,00 EUR) dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2. Fahrerassistenzsysteme
Fahrzeugelektronik und neue Werkstoffe im Karosseriebau führen heute häufig dazu, dass mit bloßem Auge die Höhe
eines Unfallschadens nicht mehr erkannt werden kann. Der Kfz-Sachverständige achtet darauf, dass auch Elektronikschäden
und verdeckte Schäden an Karosserien erkannt werden.

3. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die
ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe
gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über
den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte
Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen
oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

4. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig.
Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang
belegt werden.

5. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.
Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend
EURO. Dies gilt auch bei älteren Fahrzeugen.
6. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm
vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert
(fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage
des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen.

7. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren
zu lassen. Dies gilt in aller Regel auch bei Kaskoschäden mit Versicherungsverträgen mit sogenannter Werkstattbindung.
Prüfen Sie den genauen Wortlaut des jeweiligen Versicherungsvertrages.

8. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer
der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt,
Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie
keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung
des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen
werden.

9. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein
unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

10. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden
Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die
Schadenbehebung finanzieren.

11. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens
beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen
(Anwälte vermittelt z. B. der „Beirat Rechtsanwälte im BVSK”, Tel.: 0331-23 60 59 0).