Änderungsabnahmen

Änderungsabnahmen gemäß §19(3) StVZO

Eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO kann immer dann vorgeschrieben sein, wenn an einem Fahrzeug An- oder Umbauten vorgenommen werden. Umgangssprachlich spricht man auch von einer „Eintragung“. Bleibt die Änderungsabnahme aus, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Dies führt nicht nur bei einer Fahrzeugkontrolle oder der Hauptuntersuchung zu Problemen, sondern führt auch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes.

Wann ist eine Änderungsabnahme notwendig?

Nicht für jede Änderung am Fahrzeug ist eine Änderungsabnahme notwendig. Weist die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des angebauten Zubehörs keine Abnahmepflicht für das Fahrzeugmodell aus, reicht das Mitführen besagter ABE als Nachweis, dass die Änderung zulässig ist aus. Oftmals sind für Umbauten oder Änderungen am Fahrzeug aber besondere Maßnahmen oder Untersuchungen erforderlich. Da Zubehör meist für verschiedene Fahrzeuge auf den Markt gebracht wird, ist nur selten eine universelle Freigabe möglich. Die genauen Auflagen für Ihr Fahrzeugmodell sind in der ABE oder in dem zu dem Umbauteil gehörigen Teilegutachten aufgeführt. Hier finden sich auch eventuelle Auflagen die eine Kombination mit anderen Fahrzeugveränderungen betreffen.

Typische Änderungen, Umbauten und Anbauten, die eine Änderungsabnahme erfordern (Auswahl):

  • Veränderung der Motorleistung, Abgasverhalten etc. (Motortuning)
  • Veränderung des Geräuschverhaltens (z.B. Einbau eines Sportluftfilters)
  • Veränderungen an der Bremsanlage
  • Karosserietuning (Anbauteile wie Spoiler etc.)
  • Verbau von Rad-/Reifenkombinationen, die nicht in der Fahrzeuggenehmigung enthalten sind
  • Veränderungen am Fahrwerk (z.B. Tieferlegung)
  • Änderungen an der Abgasanlage

An unserer GTÜ-Prüfstelle sowie an unseren GTÜ-Prüfstützpunkten sind wir in der Lage, Ihre Änderungsabnahme schnell und unkompliziert durchzuführen.

Hier erfolgt die Begutachtung unter Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse, der technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug und die Vorbereitung der „Eintragung“ in die Papiere durch die Zulassungsstelle.

Dokumente nicht vergessen

Bringen Sie zur Änderungsabnahme neben Ihrem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I bitte eines der folgenden Dokumente für das ein-oder anzubauende Teil mit:

  • das Teilegutachten oder
  • die Genehmigung nach EU-Recht oder
  • die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
  • die Bauartgenehmigung bzw. die
  • Herstellerbescheinigung

Teilegutachten für Änderungsabnahme

Falls Sie das passende Teilegutachten/ Teilegenehmigung nicht mehr greifbar haben: kein Problem! Wir haben Zugriff auf umfangreiche Datenbanken, in denen nahezu alle geforderten Dokumente hinterlegt sind.

Was ist beim Tuning mit Absicht auf Änderungsabnahme erlaubt und was nicht, worauf muss ich beim Veredeln und Verbessern meines Gefährts achten und wie unterscheide ich seriöse von unseriösen Angeboten auf dem Markt? Auf diese Fragen haben wir als GTÜ-Partner vor Ort die passenden Antworten.

Tipp:

Nicht jede Änderungsabnahmemuß sofort durch die KFZ-Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Wie zu verfahren ist, ob „unverzüglich“ oder „bei nächster Befassung mit den Fahrzeugdokumenten“ vermerken wir auf dem Bericht der Änderungsabnahme.

Diesen Änderungsabnahmebericht müssen Sie dann allerdings bis zur Eintragung seitens der KFZ-Zulassungsstelle im Fahrzeug mitführen.

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